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Bestandschutz

Eine kurze Betrachtung, was unter diesen Begriff gemeint ist und welche rechtlichen Grundlagen dahinterstehen aber auch warum dieser Begriff meist irrtümlich interpretiert wird.


Eine elektrische Anlage fällt in Österreich unter das Elektrotechnikgesetz 1992 in der jeweils gültigen Fassung. Wichtig für die Betrachtung ist der § 3 welcher hier auszugsweise in der Fassung vom 15.02.2025 zitiert wird. Das gesamte Gesetz kann direkt von der RIS – Rechtsinformationssystem downgeloadet werden kann.  https://www.ris.bka.gv.at


Auszug Elektrotechnikgesetz: 
Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiet der Elektrotechnik

§ 3. (1)

Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instand zuhalten und zu betreiben, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, ist gegebenenfalls bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

§3. (2)

Im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind jene Maßnahmen zu treffen, welche für alle aufeinander einwirkenden elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Betriebsmittel zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit und des störungsfreien Betriebes erforderlich sind.


In Absatz 1 ist von besonderem Interesse, dass nicht nur die Errichtung, sondern auch die Instandhaltung und der Betrieb angeführt sind. Auch ist die zu erwartende Benutzung zu berücksichtigen. In den meisten Fällen wird die elektrische Anlage nicht mehr wie vorgesehen verwendet. Dies bedeutet z.B.: Umbau von 1 x 220/230V auf 3 x 380/400V, insbesondere wenn Gasherde durch Elektroherde ersetzt werden. Waschmaschinen, Wäschetrockner, Mikrowellenherde, etc … installiert werden. Die Verwendung von umfangreicher LED-Beleuchtung birgt durch die Vorschaltgeräte ebenfalls nicht vorhergesehene Gefährdungen. Durch diese Nutzung, welche bei der Errichtung der Anlage nicht berücksichtigt wurden bzw. berücksichtigt werden konnten, ist es nötig Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den störungsfreien Betrieb zu gewährleisten.

Von vielen Personen, auch von Laien, wird sehr häufig der sogenannte „Bestandschutz“ angeführt, um aus Kostengründen einen Umbau oder Ergänzungen der elektrischen Anlage zu vermeiden.


Hier finden wir im Elektrotechnikgesetz den Paragrafen 4 (Auszug):

§ 4. (1)

Auf bestehende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, welche nach den zur Zeit ihrer Errichtung oder Herstellung verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet beziehungsweise hergestellt wurden, finden neue verbindlich erklärte elektrotechnische Normen und verbindlich erklärte elektrotechnische Referenzdokumente keine Anwendung. Für diese elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sind die zur Zeit ihrer Errichtung oder Herstellung in Geltung gestandenen verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente weiter anzuwenden.


Es könnte also angenommen werden, dass Altanlagen unter diesen „Bestandschutz“ fallen. Wobei der Bestandschutz weder ein gesetzlich verankerter noch normativ verwendeter Begriff ist. Jedoch wird häufig übersehen, dass die unter §3 angeführte Instandhaltung nicht durchgeführt wurde und üblicherweise es keine Dokumentation der ursprünglichen Errichtung vorhanden ist.

Ohne dokumentierte Wartung/Servicierung und ohne Dokumentation der elektrischen Anlage durch den ursprünglichen Errichter/Prüfer kann jedoch üblicherweise kein automatischer Bestandschutz angenommen werden. In Österreich sind elektrische Anlagen, welche von Laien betrieben werden, alle 10 Jahre zu warten. Siehe OVE Richtlinie R5: 2010 gültig bis 2024 und OVE-Fachinformation H02 2024.

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